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Satzung Beitragsrichtlinie Aufnahmeantrag
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Dresden, November 1990

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: "Wissenschaftliche Gesellschaft für Fördertechnik und Verpackung" (WGFV)
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein wissenschaftlicher Verein. Sein Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie des Technologietransfers zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und Industrie insbesondere auf den Gebieten der Förder-, Lager- und Verpackungstechnik mit grundlegendem und übergreifendem, mensch- und umweltbezogenem Charakter, die im allgemeinen Interesse liegen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Anregung, Vergabe und Durchführung von Forschungen und Entwicklungen sowie anderen wissenschaftlichen Studien, besonders zur Förderung des Technologietransfers und des Umweltschutzes
- Förderung und Ausführung spezieller ökologischer, sozial- und arbeitswissenschaftlicher Untersuchungen
- Einarbeitung von Standpunkten, Mitwirkung an der Ausarbeitung von technischen
Regelwerken, Richtlinien und Empfehlungen, Einbringen von Vorschlägen für gesetzliche
Regelungen und Normen
- Förderung von Studium, Aus- und Weiterbildung
- Vorbereitung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
Erfahrungsaustauschen und Fachberatungen, Ausstellungen und Exkursionen
- Pflege der nationalen und internationalen Zusammenarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit, Anbieten von Informationen, Vermittlung von Anbietern
- Stiftung eines Förderpreises, Mitwirkung bei der Vergabe von Fördermitteln und Stipendien insbesondere an den wissenschaftlichen Nachwuchs

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Spenden dürfen nur für den jeweils angegebenen Zweck verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(7) Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt soll erwirkt werden. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat persönliche und körperschaftliche Mitglieder.
(2) Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen.
(3) Körperschaftliche Mitglieder können Firmen, Verbände, öffentliche Einrichtungen und sonstige juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern. Sie werden im Verein durch eine beauftragte natürliche Person vertreten.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jeder natürlichen volljährigen Person sowie jeder rechtsfähigen oder sonstigen Vereinigung öffentlichen oder privaten Rechts steht der Beitritt zum Verein offen, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen will oder an den Veranstaltungen des Vereins aktiv oder passiv teilnehmen will. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins setzt aber nicht die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Vorstand braucht die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht zu begründen.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder haben einen Jahresbeitrag entsprechend der Finanzordnung des Vereins zu entrichten.
(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten. Bei Aufnahme nach dem 1. Juli eines Jahres ist für das laufende Jahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.
(3) In besonderen Fällen kann durch den Vorstand eine beitragsfreie Mitgliedschaft eingeräumt werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
(3) Mitglieder unterstützen die Vereinsziele nach Kräften.
(4) Mitglieder haben das Recht, Vereinseinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen, sie werden dabei bevorzugt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Streichung
c) durch Ausschluß
d) durch Ableben; bei juristischen Personen durch Liquidation oder Eröffnung eines Konkursverfahrens
e) mit Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt vollzieht sich durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand jeweils zum Schluß des Geschäftsjahres mit einer Frist der Austrittserklärung von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres.
(3) Die Streichung vollzieht sich durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung in Rückstand ist und eine Frist von drei Monaten nach der zweiten Mahnung verstrichen ist.
(4) Der Ausschluß wird durch Beschluß des Vorstandes herbeigeführt, wenn ein wichtiger Grund, z.B. grober Verstoß gegen die Satzungen, vorliegt.
(5) Bei Austritt, Streichung, Ausschluß oder Auflösung erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gesamten Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muß vier Wochen vor dem festgelegten Termin eingehen.
(2) Die Tagesordnung soll enthalten
- Jahres- und Rechenschaftsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge
- Satzungsänderungen
- Vereinsauflösung
- Sonstige Angelegenheiten
Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie wird vom
1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
(6) Der Beschluß zur Auflösung erfordert die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Schriftführer und Kassenwart
(2) Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegen ihm die Geschäftsleitung, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Arbeitsplans, Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 13 Beirat

(1) Der Vorstand beruft in den Beirat Persönlichkeiten des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens sowie der Praxis, die den Vereinszweck in herausragender Weise unterstüzen. Die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsaufgaben zu beraten.
(4) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Beiratsvorsitzenden. Der Beirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden des Vorstandes in Abstimmung mit dem Beiratsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen.
(6) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, zu den Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen, jedoch kein Stimmrecht. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 14 Forschungsstellen und Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Forschungsstellen zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 2 beschließen.
(2) Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben gemäß § 2 Arbeitsgruppen berufen.
(3) Die Forschungsstellen und Arbeitsgruppen arbeiten unter der Leitung eines
Forschungsstellenleiters bzw. Arbeitsgruppenleiters selbständig.

§ 15 Rechnungsprüfung

(1) Die Jahresabschlüsse sind vor jeder ordentlichen MV durch zwei von der MV gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. In der MV ist darüber zu berichten.
(2) Die Rechnungsprüfer werden von der MV auf 2 Jahre gewählt.
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Aktualisierung per 01.01.2002

Die Mitgliedschaft in der WGFV können auf dem Fachgebiet tätige natürliche Personen, Vereine und Unternehmer erwerben, die die Ziele des Vereins aktiv fördern bzw. unterstützen.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt
für Studenten, Rentner, Arbeitslose 8 Euro pro Kalenderjahr
für andere natürliche Personen 40 Euro pro Kalenderjahr
für Körperschaften bis einschließlich 2,5 Mio Euro Umsatz/a 400 Euro pro Kalenderjahr
für Körperschaften bis einschließlich 10 Mio Euro Umsatz/a 1.025 Euro pro Kalenderjahr
für Körperschaften mit mehr als 10 Mio Euro Umsatz/a 5.100 Euro pro Kalenderjahr


gez. Prof. Dr.-Ing. Gerhard Großmann
Vorsitzender

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